§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
1. Beschlüsse werden soweit nicht anders bestimmt mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. 2. Eine Zweckänderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen und gültigen Stimmen. Alle Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung darüber informiert werden. Die Stimmabgabe zur Entscheidung über eine Zweckänderung kann auch schriftlich an den Vorstand gesendet werden. Sie muss beim Vorstand mindestens 2 Tage vor der Beschlussfassung eingehen.
3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Wird wieder Stimmengleichheit erzielt, dann entscheidet das Los. Über die gefassten Beschlüsse erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, welche die Zahl der Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.