Satzung

Satzung für das Hausarztnetz Essen
(HANE)
vom 06.06.2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Hausarztnetz Essen (HANE). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Essen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss niedergelassener Hausärzte. Er umfasst FA für Allgemeinmedizin, praktische Ärzte und Internisten soweit sie hausärztlich tätig sind und in Essen ihre Niederlassung haben.
2. Ziele des Vereins sind: Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, Verbesserung der medizinischen Versorgung der Patienten und der Struktur- und Leistungsqualität, Verbesserung der Kooperation und Kommunikation zwischen den Mitgliedern Verbesserung der Patientenversorgung durch interkollegiale Zusammenarbeit sowie hausärztlichzentrierter Versorgungsstrukturen, Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und gegenüber anderen Praxisnetzen über die örtliche Region hinaus, Unterrichtung und Information der Patienten zur Verbesserung der Lebensführung bei chronisch kranken Patienten und Förderung der Prävention.
3. Der Verein wird zur Erreichung der Vereinsziele alle zweckdienlichen Maßnahmen vornehmen und die nötigen Institutionen bilden. Der Vereinszweck soll mit folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten erreicht werden.

Förderung der hausarztzentrierten Patientenversorgung.

Förderung der Kooperation mit nichtärztlichen Leistungserbringern (Alten- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der häuslichen Pflege, Erbringern von Heilmitteln, etc)
Bildung von hausärztlichen Qualitätszirkeln, Entwicklung einheitlicher Kommunikationsstandards,
Verbesserung des Erfahrungsaustausches und des Informationsflusses im Verein und in Zusammenarbeit mit anderen Ärztevereinen und Praxisnetzen, Verstärkte Unterrichtung und Information der Patienten zur Verbesserung der Lebensführung bei chronisch kranken Patienten durch Managed-Care- Programme, Bereitstellung von medizinischen Informationen für Patienten und deren Angehörigen

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle niedergelassenen Hausärzte sein, die innerhalb der geographischen Grenzen des Gebietes der Stadt Essen ihre Praxis haben.Die Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen als fördernde Mitglieder ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand schriftlich zu richten. Gegen die Ablehnung der

Aufnahme ordentlicher Mitglieder kann schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Fördernde Mitglieder kann der Vorstand ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch: freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere darin zu sehen, dass ein Mitglied mit der Beitragsleistung drei Monate im Rückstand ist oder in elementarer Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt.

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag jährlich im Voraus erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Mitglieder haben ihre Beiträge fristgerecht zu leisten. Mit dem Beitritt wird der Beitrag erstmalig fällig. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Mitglieder bringen außerdem ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Fachkenntnisse ein.

Ferner besteht die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern sowie zur Übernahme von organisatorischen Aufgaben und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen. Die Ziele des Vereins sind für jedes Mitglied verpflichtend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der Beirat (optional)

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlungen findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
3. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, soweit nicht eine redaktionelle Änderung im Sinne des § 8 Abs.7 der Satzung vorliegt, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über einen abgelehnten Aufnahmeantrag (für eine ordentliche Mitgliedschaft) des Vorstandes Beschlussfassung bei einer Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne Vorstandsmitglieder mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereins oder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus wichtigem Grunde abwählen.
5. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Beträge zur Begrenzung der Verfügungsmacht vorgeben, oder eine solche von ihrer Zustimmung abhängig machen.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1. Beschlüsse werden soweit nicht anders bestimmt mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder. 2. Eine Zweckänderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen und gültigen Stimmen. Alle Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung darüber informiert werden. Die Stimmabgabe zur Entscheidung über eine Zweckänderung kann auch schriftlich an den Vorstand gesendet werden. Sie muss beim Vorstand mindestens 2 Tage vor der Beschlussfassung eingehen.

3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Wird wieder Stimmengleichheit erzielt, dann entscheidet das Los. Über die gefassten Beschlüsse erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, welche die Zahl der Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart und dem Schriftführer Außerdem kann die Mitgliederversammlung zum erweiterten Vorstand bis zu vier Beisitzer hinzu wählen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Die Ergebnisse der Wahl sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand vertritt gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit durch diese Satzung nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung festgelegt ist. Der Vorstand ist insbesondere für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Er vollzieht die Liquidation.

5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder eines die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
6. Der Vorstand kann andere fachkundige Personen mit der laufenden Geschäftsführung beauftragen. Die Übertragung der laufenden Geschäftsführung auf eine andere fachkundige Personen bedarf einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht. Die Organstellung als Vorstand wird nicht übertragen. 7. Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, vornehmen.

§ 11 Beirat

1. Der Beirat wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Er ist mit mindestens 2 Personen zu besetzen. Die Mitglieder des Beirates müssen keine Mitglieder des Hausarztnetzes sein.
Es wird angestrebt einen Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein als Mitglied des Beirates zu gewinnen, soweit dies auch rechtlich möglich ist. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere fachkundige Personen für den Beirat bestimmen.

2. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Ein schriftlicher Antrag des Beirates muss im Vorstand und / oder der Mitgliederversammlung behandelt werden.
3. Die Mitglieder des Beirates nehmen auf Einladung an der Sitzung des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

§ 12 Kassenführung und Mittelverwendung

1. Der Kassenwart ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und des sonstigen Vereinsvermögens verantwortlich.

2. Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal von zwei durch die Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern zu prüfen. Das Ergebnis wird im Rechenschaftsbericht über die Geschäfte des Vereins dargestellt.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereines ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
2. Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
3. Im Falle der Auflösung des Vereines sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Kalenderjahr an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Vereins Beauftragten zu zahlen.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
5. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das restliche Vermögen ist bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes dem Kinderschutzbund NRW e.V. zu zuführen.

Falls dies aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist, wird das restliche Vermögen für einen anderen steuerbegünstigten Zweck verwendet.
In diesem Falle wird der Beschluss über die konkrete Verwendung erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt.

§ 14 Gesetzliche Vorschriften

Soweit Regelungsgegenstände oder Tatbestände in der Satzung nicht oder nicht ausreichend geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.06.2005 angenommen und soll mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

×